Siegelungswesen

Siegelungswesen

Siegelungsverfahren bei Todesfällen

Sinn und Zweck
Das Siegelungsverfahren bei Todesfällen hat folgenden Zweck:

  • Sicherung des Nachlasses
  • Feststellen der Vermögensverhältnisse für die Steuerbehörden

Gesetzliche Grundlagen
Die Sicherungsmassnahme ist begründet in den Art. 551 und 552 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und im kantonalen Inventardekret (BSG 214,431).


Das Vorgehen des Siegelungsbeamten

  • Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Errichtung eines Inventars ist die Siegelung spätestens innert sieben Tagen nach Eintritt des Todes zu vollziehen, wobei der Todestag selbst nicht mitzurechnen ist.
  • Der Siegelungsbeamte schreibt an die bei der Gemeindeschreiberei angegebenen Kontaktperson zu den Angehörigen, was er alles für das amtliche Verfahren der Siegelung benötigt.
  • Die Kontaktpersonen haben die Pflicht, alle Vermögenswerte anzugeben und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  • Die Angehörigen geben dem Siegelungsbeamten den gewünschten Notar oder die gewünschte Notarin an, sofern die Errichtung eines Steuerinventars nötig wird.
  • Die Inventaraufnahme wird vom Regierungsstatthalter angeordnet, sofern das Nachlassrohvermögen den Betrag von 100'000 Franken übersteigt und / oder eine Liegenschaft im Besitz oder mit Miteigentum der/des Verstorbenen vorhanden ist.
  • Letztwillige Verfügungen (Testamente und ähnliches) sind dem Siegelungsbeamten zuhanden der Eröffnungsbehörde abzugeben.
Merkblatt Todesfall
Präsidialabteilung
Todesfall
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