Erlass einer Planungszone nach Art. 27 RPG und Art. 62ff BauG für das Gebiet «Alte Landstrasse» in Pieterlen

27.01.2022

Der Gemeinderat von Pieterlen hat gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 und Art. 62ff des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 beschlossen, das Gebiet «Alte Landstrasse» mit sofortiger Wirkung mit einer Planungszone zu belegen. Der genaue örtliche Geltungsbereich ist auf dem Perimeterplan der Auflageakten ersichtlich.

Mit der Planungszone wird der Schutz des historischen Ortskerns bezweckt, während die Erarbeitung eines Entwicklungsplans (primär für die unbebauten Baulandparzellen) angegangen wird.

Die Planungszone wird für die Dauer von zwei Jahren bestimmt. Während der Geltungsdauer darf in dem von der Planung betroffenen Gebiet nichts unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte.

Auflage- und Einsprachefrist bis:
1. März 2022

Bei allfälligen Rückfragen können Sie sich an die Bauabteilung Pieterlen, Tel. 032 376 01 90, bau@pieterlen.ch, wenden.

Publikationsdossier

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