Abstimmungen / Wahlen

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Stimmrecht

In eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind alle Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die am Abstimmungs- oder Wahltag das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht nach Art. 369 ZGB bevormundet sind. Um das Stimmrecht auf Gemeindeebene zu erlangen, ist zudem eine Wohnsitzdauer in der Gemeinde von drei Monaten erforderlich. Die Stimmabgabe ist nur so gültig!

 

Per Post:

Das Kuvert muss bis spätestens Freitag vor dem Abstimmungssonntag bei der Gemeinde eingelangt sein.

 

 

Abgabe bei der Gemeinde:

  • am Schalter: während den Büroöffnungszeiten
  • in den Briefkasten: letzte Leerung am Sonntag (Abstimmungssonntag) 10.00 Uhr

 

Stimmabgabe an der Urne:

Öffnungszeiten Urnenlokale am Abstimmungssonntag

Gemeindehaus (Parterre): 10.00 bis 11.00 Uhr

 

Ausmittlung:

Gemeindehaus am Abstimmungssonntag ab 10.00 Uhr Bei der brieflichen Stimmabgabe muss die Ausweiskarte unterschrieben sein, damit die Stimmabgabe gültig ist.

Reglement über Wahlen und Abstimmungen (WAR) ab 01.07.2023
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Demokratie
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